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Anfechtbarkeit von Eheverträgen

In einer pressewirksamen Grundsatzentscheidung hat der BGH zur Frage der Anfechtbarkeit von Eheverträgen Stellung genommen. Auch weiterhin können die Ehegatten die Scheidungsfolgen mittels eines notariellen Ehevertrages regeln und dabei auch den nachehelichen Zugewinnausgleich ausschließen. Die Grenze der Sittenwidrigkeit ist nach Auffassung des BGH allerdings überschritten, wenn der Vertrag den „Kernbereich“ des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht hinreichend berücksichtige, etwa durch Ausschluss der Altersversorgung oder des Unterhalts während der Kindesbetreuung. In diesem Fall ist der benachteiligte Ehegatte zur Anfechtung berechtigt. Mit seiner Entscheidung hat der BGH einer zu einseitigen Lastenverteilung demnach Grenzen gesetzt.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Ehevertrag auch zukünftig seine Bedeutung in der Praxis behalten wird. Der sorgfältigen Beratung der Ehegatten wird jedoch eine gesteigerte Bedeutung zukommen, wenn der Vertrag im Falle eines Scheiterns der Ehe seine Funktion als Mittel einer rechtlich gesicherten Zukunftsplanung erfüllen soll.

Tipps vom Anwalt

Weitere interessante Urteile finden Sie in der Broschüre Tipps vom Anwalt:

Ausgabe April 2008 [150 KB]

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