Erbrecht
Aktuelle Themen aus dem Bereich des Erbrechts.
Ehegattentestament
Nur Eheleuten gestattet der Gesetzgeber die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Weitgehend bekannt ist das sogenannte „Berliner Testament“, durch das Ehegatten sich wechselseitig zu alleinigen Erben und ihre Kinder oder auch Dritte zu Erben des Längstlebenden von ihnen einsetzen können.
Durch ein solches Testament wird der längstlebende Ehepartner bessergestellt als durch die gesetzliche Regelung, bei der er neben einem oder mehreren Kindern nur die Hälfte des Nachlasses erhalten würde.
Wenn die Eheleute für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben, würde diese Regelung nur beim Vorhandensein eines Kindes gelten; neben mehreren Kindern verringert sich der Erbteil des längstlebenden Ehepartners.
Auch ein gemeinschaftliches Testament stellt jedoch keine Garantie dafür dar, dass der längstlebende Ehegatte tatsächlich in den Genuss des gesamten Nachlasses des Verstorbenen kommt. Kindern stehen nämlich nach dem Erstversterbenden ihrer Eltern Pflichtteilsansprüche zu, die sich auf den Wert der Hälfte des Erbteils beziehen, den sie bei gesetzlicher Erbfolge, also ohne Testament, erhalten würden. Durch die Geltendmachung solcher Pflichtteilsansprüche kann der längstlebende Ehepartner in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Mit Sicherheit schützt ihn davor nur ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Kindern.
Eine Möglichkeit, das eine oder andere Kind von der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs abzuhalten, besteht auch darin, im gemeinschaftlichen Testament festzulegen, dass das betreffende Kind auch von dem längstlebenden Ehepartner nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil beansprucht hat.
Eine solche Regelung verliert jedoch ihre abschreckende Wirkung, wenn nur ein Kind vorhanden ist oder sich mehrere Kinder über die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche untereinander einig sind. Denn kaum jemand wird dann wollen, dass die Hälfte des Nachlasses des Längstlebenden an entferntere Verwandte fällt oder an eine Institution, die im Testament für diesen Fall zu bestimmen wäre.
Im Ergebnis ist aber immerhin festzustellen, dass die wechselseitige Erbeinsetzung von Eheleuten dazu geeignet ist, die mit dem Tod des Partners verbundenen wirtschaftlichen Belastungen zumindest zu halbieren.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Wesentlich schwieriger ist es für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, denen das Gesetz kein wechselseitiges Erbrecht zubilligt. Für die Versorgung eines Lebensgefährten ist daher die testamentarische Erbeinsetzung notwendig, soweit nicht schon zu Lebzeiten entsprechende finanzielle Vorkehrungen getroffen werden.
Besondere Probleme entstehen oft, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer von ihnen „eigene“ Kinder haben, da das Pflichtteilsrecht der Kinder eines Lebenspartners im Regelfall doppelt so groß ist wie dasjenige gemeinsamer Kinder aus einer bestehenden Ehe.
Im allgemeinen bedarf es reiflicher Überlegung, ob und gegebenenfalls welche letztwilligen Verfügungen zugunsten eines Partners getroffen werden sollen, nicht zuletzt mit dem Ziel, nach dem Tod eines Lebensgefährten Streit zwischen dessen Kindern und dem hinterbliebenen Partner zu vermeiden.
Für solche Fälle gibt es kein Patentrezept, da die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sehr unterschiedlich sein können. Die Überlegung, ob Eheleute ein gemeinschaftliches Testament oder Lebengefährten zu gegenseitigen Gunsten Einzeltestamente errichten sollten, gehört sicherlich zu einer verantwortungsbewussten Vorsorge für den Ehe- bzw. Lebensgefährten. Sowohl gemeinschaftliche Testamente als auch Einzeltestament können in privatschriftlicher Form oder durch notarielle Urkunde errichtet werden. Notarielle Testamente werden beim Amtsgericht hinterlegt. Sie haben in den allermeisten Fällen den Vorteil, dass der Längstlebende nach dem Tod des Partners keinen Erbschein beantragen muß, sondern das notarielle Testament als Legitimationspapier (z. B. gegenüber Versicherungsgesellschaften, dem Grundbuchamt, der Bank etc.) benutzen kann.
Die Kosten sind bis auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung und die von dem Notar zu erhebende Mehrwertsteuer gleich. Entscheidend sollte aber die Sicherheit sein, nach sorgfältiger juristischer Beratung inhaltlich die richtigen Verfügungen getroffen zu haben.
Rechtsanwalt und Notar a.D. Christoph Dombrowsky, Heide